In der Hausverwaltung in Mainz und Umgebung erleben wir das immer wieder: Eine Mieterhöhung ohne Prüfung geht schnell nach hinten los. „Ich erhöhe einfach auf das, was der Markt hergibt.“ Diesen Satz hörten wir vor einigen Wochen von einem Investor mit vier Mehrfamilienhäusern in Mainz und Umgebung. Sein Plan: alle Bestandsmieten in einem Rutsch auf das Niveau neuer Inserate anheben, per Rundschreiben, gleicher Prozentsatz für jede Einheit.
Drei Wochen später lagen zwei schriftliche Widersprüche und ein Anwaltsschreiben auf dem Tisch.
Der Grund war nicht die Höhe der einzelnen Erhöhung. Der Grund war, dass niemand vorher geprüft hatte, was rechtlich überhaupt zulässig ist, bevor der Brief rausging. Genau das sehen wir in der Hausverwaltung in Mainz und Umgebung immer wieder: Mieterhöhung nach Bauchgefühl ist kein Kavaliersdelikt, das sich mit einem freundlichen Anschreiben reparieren lässt. Wer die Vergleichsmiete nicht sauber ermittelt und die Kappungsgrenze ignoriert, riskiert nicht nur Widerspruch, sondern eine Erhöhung, die vor Gericht komplett kassiert wird, samt Reputationsschaden bei allen anderen Mietparteien im Haus.
Hausverwaltung in Mainz und Umgebung: Der systematische Ablauf statt Rundschreiben
Für unsere Mandanten setzen wir Mieterhöhungen nach einem festen Schema auf, nicht nach Marktgefühl. Fünf Punkte, auf die es dabei ankommt:
- Vergleichsmiete sauber ermitteln, statt Inseratspreise zu übernehmen. Rechtsgrundlage für die Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist § 558 BGB: Erhöht werden darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nicht bis zu dem, was neue Inserate für die Gegend versprechen. Ein Inseratspreis ist ein Wunsch, keine Rechtsgrundlage.
- Die Kappungsgrenze prüfen, bevor irgendetwas verschickt wird. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann eine Landesverordnung diese Grenze auf 15 Prozent absenken. Ob eine solche Verordnung für ein konkretes Objekt in Mainz gilt, prüfen wir im Einzelfall, das raten wir nicht pauschal.
- Jede Wohnung einzeln rechnen, nicht die gleiche Erhöhung über alle Einheiten legen. Baujahr, Ausstattung, letzte Modernisierung und der Zeitpunkt der letzten Erhöhung unterscheiden sich von Wohnung zu Wohnung, die Berechnung muss das abbilden. Eine pauschale Erhöhung über alle Einheiten hinweg ignoriert das und wird schnell angreifbar.
- Modernisierungsumlage nach § 559 BGB sauber von der Vergleichsmieten-Erhöhung nach § 558 BGB trennen. Wer beides in einem Schreiben vermischt, macht die gesamte Erhöhung angreifbar. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen und eigene Grenzen.
- Schriftlich und einzeln begründen, mit Zustimmungsfrist von zwei Monaten nach § 558b BGB. Ein Rundschreiben mit einer Zahl für alle ist rechtlich riskant und menschlich unklug. Jede Erhöhung braucht eine nachvollziehbare, individuelle Begründung.
Systematisch statt Bauchgefühl heißt am Ende: weniger Widerspruch, weniger verschenkte Erhöhung, weniger Ärger vor Gericht.
Was das für Eigentümer in der Praxis bedeutet
Der Investor aus unserem Beispiel wollte schnell zum Marktniveau aufschließen. Stattdessen hat ihn das Rundschreiben Monate gekostet: Widersprüche prüfen, Anwaltspost beantworten, das Vertrauen der übrigen Mietparteien im Haus wieder aufbauen. Eine sauber vorbereitete Einzelerhöhung nach § 558 BGB hätte langsamer gewirkt, aber ohne diesen Rückschlag.
Für uns als Verwalter heißt das: Vor jeder Mieterhöhung steht die Prüfung, nicht der Brief. Vergleichsmiete, Kappungsgrenze, die Trennung von Modernisierung und Vergleichsmiete, und eine individuelle Begründung mit korrekter Frist. Das dauert länger als ein Rundschreiben, hält aber vor Gericht.
Wer als Eigentümer im Raum Mainz und Rhein-Main mehrere Einheiten hält, sollte sich vor der nächsten Mieterhöhung genau diese Fragen stellen: Ist die Vergleichsmiete belegt oder geschätzt? Ist die Kappungsgrenze für dieses Objekt geprüft? Und ist die Begründung individuell oder eine Zahl für alle?
Eine Hausverwaltung in Mainz und Umgebung, die diese Prüfung vor jedem Schreiben durchführt, erspart Eigentümern genau die Widersprüche und Anwaltskosten, die ein Rundschreiben regelmäßig auslöst.
Rechtliche Hinweise in diesem Beitrag beziehen sich auf § 558, § 558 Abs. 3, § 558b und § 559 BGB. Ob eine kommunale Kappungsgrenzen-Verordnung für ein konkretes Objekt gilt, ist objektbezogen zu prüfen und wird hier nicht pauschal behauptet.